Stiftungssatzung
Satzung
der rechtsfähigen Stiftung
mit dem Namen
STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH
mit dem Sitz in Biberach
PRÄAMBEL
Die STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH wird durch den Trägerverein LERNEN FÖRDERN Biberach e.V. gegründet und soll dessen in seiner letzten Satzung vom 27.04.2022 dargelegten Zielen entsprechen.
I. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen: STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in 88400 Biberach an der Riss, Haberhäuslestr. 20-24
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stiftungszweck, Neutralität
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Aufgabe und Zweck der Stiftung ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohte aller Altersstufen bedeuten. Dies gilt auch für von seelischer Behinderung bedrohter Menschen.
(3) Die Stiftung übernimmt, errichtet und betreibt Einrichtungen, Ausbildungsstätten, berufsbegleitende Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die der Erziehung und Betreuung dienen. Dies schließt ggf. die Schaffung von Wohnraum ein. Die Stiftung führt eine eigenständige Kinder- und Jugendarbeit gem. § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) durch und erfüllt Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) des Landes Baden-Württemberg.
(4) Die Stiftung legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung. Die Stiftung führt kulturelle Veranstaltungen durch, die ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Akzeptanz für die Stiftungsarbeit sowie zur Sensibilisierung und Aufklärung über die Probleme und Schwierigkeiten von lernbehinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dienen.
(5) Die Tätigkeit der Stiftung erfolgt unter strikter Beachtung konfessioneller, parteipolitischer und aller sonstiger weltanschaulicher Neutralität.
§ 3 Stiftungsvermögen
1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstockvermögen und sonstigen Vermögen.
2) Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
3) Dem Grundstockvermögen wachsen solche Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zuführen.
Der Stiftungsrat kann weitere Zustiftungen beschließen.
II. Stiftungsorgane
§ 4 Stiftungsorgane
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich der/die ERSTE VORSITZENDE und der/die ZWEITE VORSITZENDE sowie der/die Schatzmeister/in.
(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer drei Viertel der Stimmen der anwesenden STIFTUNGSRÄTEN/INNEN erhalten hat (bei Bruchteilen Abrundung). Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Der/die ZWEITE VORSITZENDE hat die Rechte des/der ERSTEN VORSITZENDEN, wenn dieser/diese verhindert ist oder ihn/sie mit seiner/ihrer Vertretung beauftragt.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so wird sein Nachfolger/seine Nachfolgerin durch den Stiftungsrat für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
a) Ablauf der Amtszeit;
b) Abberufung durch die Stiftungsbehörde;
c) Tod des Mitglieds;
d) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
e) Abwahl durch den Stiftungsrat.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen, der Satzung und den Beschlüssen des Stiftungsrates. Er ist dem STIFTUNGSRAT LERNEN FÖRDERN BIBERACH verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand entscheidet zudem in allen dringenden Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der STIFTUNG, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Stiftungsrates aufgeschoben werden kann. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Stiftungsrat unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird.
(4) Der/die ERSTE VORSITZENDE beruft und leitet die Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat. Im Verhinderungsfall vertritt ihn/sie der/die ZWEITE VORSITZENDE.
§ 7 Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen
(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern.
(3) Der/die ERSTE VORSITZENDE kann auch bestimmen, dass Beschlüsse im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage im Wege der elektronischen Medien gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung, eine telefonische Abstimmung oder eine Abstimmung im Wege der elektronischen Medien durchgeführt, so ist in der vom ERSTEN VORSITZENDEN/von der ERSTEN VORSITZENDEN den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Die Stimmabgabe von Vorstandsmitgliedern bzw. ihr Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung, die telefonische Abstimmung oder die Abstimmung im Wege der elektronischen Medien, die nicht fristgemäß erfolgt, bleibt unberücksichtigt. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern und ggf. dem Stiftungsrat schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Vertretung der Stiftung nach außen
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden, Stand:02.12.25 STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH - 5 - welche jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die ZWEITE VORSITZENDE von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der/die ERSTE VORSITZENDE verhindert ist oder der Vertretung durch den ZWEITEN VORSITZENDEN/die ZWEITE VORSITZENDE zustimmt.
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Gegründet wird der Stiftungsrat durch die Wahl seiner Mitglieder in einer Mitgliederversammlung des Trägervereins LERNEN FÖRDERN Biberach, der nach Errichtung der Stiftung aufgelöst wird. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, ergänzt sich dieser durch Zuwahl. Vorschläge für die Zuwahl kommen vom Vorstand oder aus der Mitte des Stiftungsrates. Diese sind vom Vorstand vor zu beraten und dem Stiftungsrat mit einer Empfehlung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die Zuwahl in den Stiftungsrat von LERNEN FÖRDERN BIBERACH kann nur stattfinden, wenn sie auf der Tagesordnung für eine Sitzung des Stiftungsrates enthalten ist. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Die Stimmabgabe hat mit ja oder nein zu erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Personelle Entscheidungen erfolgen schriftlich und geheim.
(4) Das Amt eines Stiftungsrates/rätin endet durch
a) Ablauf der Amtszeit;
b) Abberufung durch die Stiftungsbehörde;
c) Tod;
d) Ausschluss;
e) Amtsniederlegung eines Stiftungsrates/rätin; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein
STIFTUNGSRAT/eine STIFTUNGSRÄTIN ist zur Niederlegung seines/ihres Amts verpflichtet, wenn infolge Krankheit, altershalber
oder aus anderen Gründen dauerhaft die ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht möglich ist.
f) Die Amtszeit eines Stiftungsrats sollte mit Ablauf des 79. Lebensjahres enden.
(5) Verletzt ein MITGLIED DES STIFTUNGSRATES die Interessen der Stiftung in grober Weise, kann der Stiftungsrat auf Antrag des Vorstandes mit Vierteln der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss aus dem Stiftungsrat beschließen.
§ 10 Organisation des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in ordentlichen Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, mindestens aber 1 x im Jahr.
(3) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Erträge hieraus, entsprechend dem Stiftungszweck. Er entscheidet über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind. Alle wichtigen Angelegenheiten und alle Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Stiftungsrat beraten und entschieden.
(4) Als wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 gelten insbesondere:
die Entgegennahme der Kassen- und Revisionsberichte,
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
die Verabschiedung der Haushaltspläne,
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2),
die Zuwahl/Wiederwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates
die Wahl/Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern,
der Ausschluss aus dem Stiftungsrat,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern der STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH.
Im Zweifelsfalle ist immer der Stiftungsrat zuständig.
(5) Für folgende Maßnahmen ist eine Mehrheit von vier Fünfteln aller MITGLIEDER DES STIFTUNGSRATES erforderlich:
a) Entnahmen aus dem Grundstockvermögen
b) Satzungs- und Zweckänderungen (§ 19 (1))
c) Auflösung der Stiftung (§ 19 (1))
d) Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung (§ 19/ (1))
(6) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird.
IV. Verfahrensregelungen
§ 11 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stiftungsrates und Vorstandssitzungen werden mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt, muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden und die verlangte Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) STIFTUNGSRAT und Vorstand, sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, wenn diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§ 12 Protokolle
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Stiftungsrats- und Vorstandssitzungen ist von einem Mitglied ein Protokoll zu fertigen. Es muss insbesondere den Namen des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin, die Namen der An- und Abwesenden, den Namen des/der Protokollanten/in, die Gegenstände der Sitzung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin sowie vom Protokollanten/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens bei der darauf-folgenden Sitzung des Gremiums zur Kenntnis zu geben.
(3) Protokolle werden in der Verwaltung von LERNEN FÖRDERN in geeigneter Form gesammelt und mindestens 10 Jahre aufbewahrt
§ 13 Vertraulichkeit
Die Beratungen der Stiftung sind – gleich in welcher Form und in welchem Gremium stattfindend Stand:02.12.25 STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH - 8 - – nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Inhalte und Beschlüsse dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin veröffentlicht werden.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft in der STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH
Zum Ehrenmitglied der STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH kann auf einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates gewählt werden.
§ 15 Organisationsplan
Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung und einen aktuell geltenden Organisationsplan der Stiftung.
§ 16 Ehrenamt
Die Tätigkeit für die Stiftung ist grundsätzlich ehrenamtlich. Hiervon abweichend kann der Stiftungsrat die Bezahlung einer angemessenen Vergütung beschließen.
In der Regel wird die gesetzlich zulässige Ehrenamtspauschale gewährt.
V. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr und Rechnungslegung
§ 17 Verwaltung des Grundstockvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung sowie den Weisungen des STIFTUNGSRATES getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. Das Grundstockvermögen ist im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen in seinem realen Wert zu erhalten und ggf. zu vermehren. Im Rahmen dieser Vorgaben sind Vermögensumschichtungen zulässig. Die Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen sind für die Zwecke der Stiftung zu verwenden, sofern sie nicht zur Erhaltung des Grundstockvermögens nach Satz 2 benötigt werden. Beschlüsse über Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen werden mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde rechtswirksam.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Grundstockvermögens sowie Spenden sind – vorbehaltlich Absatz 3 – zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei Zuwendungen kann der/die Zuwendende auch eine Zuführung zum Stiftungsvermögen vorsehen (sog. "Zustiftungen") oder bestimmen, dass die Zuwendung weder zeitnah verwendet noch in ihrem Bestand erhalten werden muss. Die jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung bleiben unberührt. Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt,
a) in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss aus der Vermögensverwaltung und darüber
hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien
Rücklage zuzuführen;
b) in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn
und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter
langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsrat zu
bestimmen.
(4) Die Zuwendung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und/oder eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in § 2 Absatz 2 genannten Stiftungszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Stiftungszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Errichtung von nichtrechtsfähigen Stiftungen bei der Stiftung als Stiftungsträgerin ist zulässig. Das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung und nach Weisung des Stifters verwaltet.
§ 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Mittelbewirtschaftung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Kassen- und Finanzgeschäfte der Stiftung ist der Schatzmeister/die Schatzmeisterin als Leiter/Leiterin des Bereichs Finanzen zuständig. Er/sie hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
(3) Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zu erstellen.
(4) Die Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und der Geschäftsbericht sind über den Vorstand dem Stiftungsrat und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen, sofern die Stiftungsbehörde nicht zulässt, dass die Vorlage in größeren als in jährlichen Zeitabständen erfolgen kann.
(5) Die Jahresrechnung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin einschließlich Vermögensübersicht wird von zwei vom Stiftungsrat aus seiner Mitte durch Zuruf gewählten Revisoren/Revisorinnen geprüft und unterschriftlich bestätigt. Bei der nächsten Sitzung des Stiftungsrates haben sie im Anschluss an den Bericht des Schatzmeisters schriftlich zu berichten.
VI. Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung und Vermögensanfall
§ 19 Satzungsänderungen, Auflösung der STIFTUNG LERNEN FÖRDERN BIBERACH, Zusammenlegung
(1) Der Stiftungsrat ist berechtigt, durch Beschluss die Stiftungssatzung einschließlich des Stiftungszwecks zu ändern, soweit dadurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht gefährdet wird. Sie ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind oder die von der Stiftungsbehörde angeordnet werden. Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, über die Auflösung oder über die Zusammenlegung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Eine Änderung von § 2 Absatz 2 Satz 2 ist allerdings jederzeit möglich, sofern § 2 Absatz 2 Satz 1 dadurch nicht berührt wird. Vorstehende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung sowie ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung werden mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde rechtswirksam. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht berührt wird.
§ 20 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Stiftung an eine öffentliche oder steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Mittel zur Förderung der in § 2 Abs. 2 genannten Satzungszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes und dem Regierungspräsidium als Stiftungsbehörde ausgeführt werden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 21 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 22 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Stand: 02.12.2025